Wann benötige ich eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung?
Ernährungsberatung zur Prävention
Für eine zertifizierte Präventionsmaßnahme nach § 20 SGB V ist
grundsätzlich keine ärztliche Zuweisung erforderlich. Die anteilige Kostenübernahme erfolgt nach den
jeweiligen Bedingungen der Krankenkasse.
Ernährungstherapie bei einer Erkrankung
Wenn eine ernährungsbedingte oder durch Ernährung beeinflussbare
Erkrankung vorliegt, erfolgt die Beratung als individuelle Ernährungstherapie. Dafür benötigen Sie
eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung. Die Krankenkasse beteiligt sich – abhängig von den
individuellen Voraussetzungen und ihrer Satzung – an den Kosten.
Klären Sie die Kostenübernahme möglichst vor Beginn der
Therapie mit Ihrer Krankenkasse.
Private Krankenversicherung & Beihilfe
Seit dem 01.01.2022 ist die Ernährungstherapie beihilfefähig. Eine Genehmigung
der Beihilfestelle vor Beginn der Therapie ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Unter Beachtung der beihilfefähigen Höchstbeträge und Ihres individuellen
Bemessungssatzes erhalten Sie anteilig eine Rückerstattung der Beratungskosten. Einen Kostenvoranschlag
stelle ich Ihnen gerne aus.
Was gilt für meinen Vertrag?
Inwieweit Ihre private Krankenversicherung die Kosten einer Ernährungstherapie erstattet, richtet sich
nach Ihrem Versicherungsvertrag und dem darin enthaltenen Umfang der Heilmittel-Erstattung
(vergleichbar mit Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie).
Die Ernährungstherapie ist als Heilmittel anerkannt und laut Musterbedingungen der PKV, MB/KK 2009 § 4
Abs. 3 erstattungsfähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurde (MB/KK 2009 § 4 Abs. 2).
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Verbandes der Privaten Krankenversicherung haben sich
zum Beispiel für den Standardtarif geändert: Laut Nr. 3c Abs. 4 TB/ST ist die Ernährungstherapie dort
erstattungsfähig – analog zu anderen Heilmitteln.
Weitere häufige Fragen – etwa wann Sie eine ärztliche Bescheinigung brauchen und wie viele Termine sinnvoll sind –
beantworte ich in den Fragen und Antworten.
Bitte lassen Sie bei Ihrer Versicherung prüfen, ob auch Ihr Vertrag von dieser Regelung
profitiert. Kontaktieren Sie mich für einen Kostenvoranschlag, den Sie zusammen mit dem ärztlichen
Rezept bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen können.
Ihre Felicitas Härlin