Kostenerstattung

Kostenerstattung

Kostenerstattung

Die Leistung der Ernährungsberatung wird nach § 20 des SGB V von vielen Krankenkassen bezuschusst. Die Ernährungstherapie ist neben der medizinischen Versorgung ein wichtiger Bestandteil bei der Behandlung ernährungsbedingter Krankheiten und wird nach § 43 des SGB V von vielen Kassen bezuschusst.

Kostenerstattung der Ernährungstherapie durch die private Krankenkasse

Seit 01.01.2022 die Ernährungstherapie beihilfefähig und somit haben Sie auch die Möglichkeit eine ernährungstherapeutische Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine Genehmigung der Beihilfestelle vor Beginn der Ernährungstherapie zur Beantragung der Kostenübernahme ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Sie erhalten hierfür von uns gerne einen Kostenvoranschlag. Unter Beachtung der beihilfefähigen Höchstbeträge und des individuellen Bemessungssatz erhalten Sie anteilig eine Rückerstattung der Beratungskosten.

Inwieweit Ihre private Krankenversicherung die Kosten einer Ernährungstherapie erstattet, richtet sich nach ihrem Versicherungsvertrag und dem darin enthaltenen Umfang über Heilmittel-Erstattung (vgl. Heilmittel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie).

Kontaktieren Sie mich für einen Kostenvoranschlag, den Sie zusammen mit dem ärztlichen Rezept bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen können.

Die Ernährungstherapie ist als Heilmittel anerkannt und laut Musterbedingungen der PKV, MB/KK 2009 §4 Abs. 3 erstattungsfähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurde (MB/KK 2009 §4 Abs. 2). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Bundesverbandes der Privaten Krankenversicherungen (PKV) haben sich z.B. für den Standardtarif 3 geändert: Laut Nr. 3c Abs. 4 TB/ST ist die Ernährungstherapie dort erstattungsfähig (siehe Seiten 7, 23 und 35) – analog anderen Heilmitteln wie z.B. Physiotherapie. Bitte lassen Sie bei Ihrer Versicherung prüfen, ob auch Ihr Vertrag von dieser neuen Regelung profitiert.

Ihre Felicitas Härlin

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